Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Sophia Dörflinger und der Leistungsempfängerin.
Rechtsverhältnis und Haftung
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme Sophia Dörflinger und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen ist die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
Zeitnaher Hausbesuch nach der Geburt
(1) Die Hebamme ist nach der Entbindung innerhalb von 12 Stunden über die Geburt Ihres Kindes zu informieren. Die Hebamme ist erneut zu informieren, wenn der Tag der Entlassung feststeht. Sollte die Information erst am Tag der Entlassung erfolgen, so ist die Übernahme und häusliche Betreuung der Hebamme für den Tag der Entlassung nicht gewährleistet. Bei Information der Geburt nach 24 Stunden ist die Hebamme berechtigt, die Behandlung abzulehnen.
Sprechzeiten und Erreichbarkeit
(1) Die Hebamme ist während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer 0163 1338036 erreichbar. Sollte eine telefonische Erreichbarkeit vorübergehend nicht gegeben sein – etwa aufgrund von Diensten im Kreißsaal oder anderen beruflichen Verpflichtungen – wird die Patientin gebeten, eine Nachricht mit ihrem Anliegen auf der Mailbox zu hinterlassen. Die Hebamme wird sich zeitnah unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Anliegens zurückmelden.
Anrufe ohne hinterlassene Nachricht auf der Mailbox müssen nicht beantwortet werden.
Hinterlassene Nachrichten auf der Mailbox werden in zumutbaren Zeitabständen mir abgehört, verbunden mit einer Rückmeldung.
Bei Fragen oder Terminverschiebung jederzeit telefonisch oder per WhatsApp Bussiness an die oben genannte Rufnummer sowie per Mail:
hebamme.sophiadoerflinger@gmail.com
(2) Die Hebamme ist berechtigt Termine kurzfristig abzusagen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben um das weitere Vorgehen zu besprechen und einen alternativen Termin vorzuschlagen.
Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
mehr als 20 Kontakte (persönlich oder telefonisch) bis zum 10. Lebenstag des Kindes
mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht Wochen nach der Geburt
Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.
Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bzw. der Befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.
(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen per Überweisung beglichen.
7. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme- erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
8. Kinesio-Taping
Gegenanzeigen: Keine Taping-Anlage bei akuten und fieberhaften Infekten, auf Wunden oder unklaren Hautveränderungen sowie Krampfadern. In seltenen Fällen können bei einer Tape-Anlage Rötungen, Jucken und Spannungsblasen auftreten, für die ich nicht hafte. Hiermit haben Sie eventuelle Reaktionen zur Kenntnis genommen. Pro Tape-Anwendung werden je nach Umfang 15,00 bis 30,00€ berechnet. Hierbei handelt es sich um eine Wahlleistung die selbst bezahlt werden muss.
9. Softlaser-Therapie
Pro betroffenes Hautareal und Zeitaufwand werden je nach Umfang und Körperstelle zwischen 15,00 bis 50,00€ berechnet. Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine Wahlleistung die selbst bezahlt werden muss.